Griechenland / Athen. Der Berufszweig des Notars muss in
Griechenland und sechs weiteren EU-Mitgliedstaaten, darunter
Deutschland und Österreich, für Vertreter aus anderen Ländern
zugänglich gemacht werden. Noch zwei Monate haben diese Staaten
Zeit, die EU-Kommission über die von ihnen vorgenommenen nötigen
Gesetzesänderungen zu informieren. Danach würde die Kommission
diese Länder vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Die
EU-Kommission ist der Ansicht, dass der Besitz der jeweiligen
Staatsangehörigkeit keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung
des Berufes des Notars im entsprechenden Land sein darf.
Vielmehr
stehe eine solche Klausel im Kontrast zum Recht auf
Niederlassungsfreiheit in der EU. Außerdem falle der Beruf des
Notars nicht in die Kategorie der Berufe, die mit der Ausübung
öffentlicher Gewalt verbunden sind und für die die
Niederlassungsfreiheit nicht gelte. Der Kommission zufolge könne
außerdem das erforderliche Wissen über die nationale Gesetzgebung
durch die Anwendung der Richtline 89/48 per Test oder Praktikum
festgestellt werden.