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Stromunterbrechung bei Nichtzahlung der Immobiliensondersteuer ist verfassungswidrig

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Das Plenum des Staatsrates entschied mit Mehrheit, dass die im vergangenen Jahr erhobene Immobiliensondersteuer legal, die Art der Eintreibung aber illegal sei. Konkret befand das höchste Verwaltungsgericht in seinem Urteil 1972/2012, dass die Maßnahme als vorübergehendes, auf zwei Jahre befristetes Mittel zur Behebung eines akuten Notstandes nicht gegen den verfassungsmäßigen Schutz des Eigentums, die Verhältnismäßigkeit der Mittel und andere Grundsätze verstoße. Hingegen verstießen Artikel 3 des Gesetzes 4021/2011 und die vom stellvertretenden Finanzminister Filippos Sachinidis unterzeichnete Order 1211/2011, welche die Unterbrechung der Stromlieferungen bei Nichtzahlung der Steuer vorsehen, gegen die Verfassung. Hier werde in unerlaubter Weise in das Vertragsverhältnis zwischen Stromkunden und Stromlieferer eingegriffen, insofern ein Mangel an Konsequenz gegenüber dem Fiskus mit den Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Stromunternehmen nichts zu tun habe. Dadurch werde das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt.
zt. Darüber hinaus befanden die Richter, dass nicht nur die wirtschaftliche Vertragsfreiheit verletzt würde, sondern auch die Unverletzlichkeit der Menschenwürde, insofern die Elektrizität ein Gut sei, das für ein menschenwürdiges Leben ausschlaggebend sei. (GZak)
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