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Gericht in Griechenland erkennt drohende Genitalverstümmelung als Asylgrund an

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Ein Gericht in Athen stellte sich am Sonntag in einem richtungweisenden Urteil erstmals vor eine Afrikanerin, die die drohende Genitalverstümmelung als Asylgrund genannt hatte. Das Verwaltungsberufungsgericht stoppte mit dem Urteil 419/2014 vorläufig die drohende Abschiebung der seit zwölf Jahren in Griechenland lebenden Kenianerin und ihrer drei Kinder. Es erkannte sowohl die drohende Verstümmelung der Geschlechtsorgane der Frau als auch die mögliche Folterung ihrer Kinder in Kenia als gewichtige Gründe an, der Frau einen Schutzstatus gemäß Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen. Erstmals wurde damit die weibliche Genitalverstümmelung in Griechenland als gleichwertiger Asylgrund anerkannt. Nach dem Völkerrecht gilt die geschlechtsspezifische Verfolgung seit 2002 als Anerkennungsgrund im Sinne der Genfer Konvention.
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Die Kenianerin war 2002 mit ihren damals dreizehn, fünf und drei Jahre alten Kindern nach Griechenland gekommen. Dort stellte sie einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention von 1951. Als Begründung gab sie an, dass ihr als Mitglied des Volkes der Kikuyu die Beschneidung ihrer Geschlechtsorgane (Klitoridektomie) drohe. Auch die in vielen Teilen Kenias aktive Organisation Mungiki würde Frauen zwangsbeschneiden. Die Asylstelle Attika und der zuständige Ausschuss des Ministeriums für Öffentliche Ordnung lehnten den Antrag als unbegründet ab. Die Frau wandte sich daraufhin an die Justiz. Das Gericht setzte den Beschluss des Flüchtlingsausschusses des Ministeriums für Öffentliche Ordnung bis zu einem abschließenden Urteil über die Frau und ihre Kinder außer Kraft. Sämtliche Schritte in Richtung einer Abschiebung seien zu unterlassen und der Asylantragstellerpass der Frau zu verlängern.

(Griechenland Zeitung / ak)

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